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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

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Lieferungs-, Zahlungs- sowie Geschäftsbedingungen

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I. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Lieferungs-, Zahlungs- sowie Geschäftsbedingungen (»Geschäftsbedingungen«) gelten für den zwischen der MIGO Energie & Umwelt GmbH (»MIGO«) und dem jeweiligen Auftraggeber (»Kunde«) geschlossenen Vertrag über die Durchführung von Sanierungsarbeiten und sonstiger damit im Zusammenhang stehender Leistungen, einschließlich der Lieferung und Montage von für diese Leistungen notwendiger Waren (»Auftrag«).
  2. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die MIGO einen Auftrag durchführt, ohne solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben. Abweichungen vom Auftrag oder von diesen Geschäftsbedingungen, insbesondere mündliche Nebenabreden mit Vertriebs- mitarbeitern der MIGO, gelten nur, wenn die Geschäftsleitung der MIGO ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Alle Angebote der MIGO sind bis zum schriftlichen Abschluss eines Auftrags zwischen der MIGO und dem Kunden freibleibend und unverbindlich.
  2. Sämtliche Rechte an Abbildungen, Zeichnungen sowie an anderen Unterlagen, die im Zusammenhang mit Angeboten der MIGO dem Kunden präsentiert werden, verbleiben bei der MIGO und sind nicht verbindlich für den Auftrag, so- weit sie nicht von der MIGO ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
  3. Die MIGO behält sich vor, von einem Auftrag zurückzutreten, wenn sich heraus- stellt, dass die mit dem Kunden vereinbarte Durchführung von Leistungen, insbesondere die Durchführung von Kanalsanierungsarbeiten, einschließlich des funktionsfähigen Einbaus der im jeweiligen Auftrag im Einzelnen bezeichneten Waren, aus technischen Gründen nicht möglich ist. Ein technischer Grund berechtigt die MIGO nur dann zum Rücktritt, wenn sie das Vorliegen des Grundes nicht zu vertreten hat und ihn bei Vertragsschluss nicht kannte oder kennen musste. Die MIGO ist nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der MIGO an der Auflösung des Vertrages so bedeutsam ist, dass es das Interesse des Kunden, am Vertrag festzuhalten, überwiegt. Für die bis zu einem solchen Rücktritt der MIGO durchgeführten Leistungen hat der Kunde an die MIGO Wertersatz zu leisten, es sei denn, dass der Kunde es nicht zu vertreten hat, dass die MIGO mit den Kanalsanierungsarbeiten begonnen hat, obwohl die vereinbarten Leistungen, insbesondere die Durchführung von Kanalsanierungsarbeiten, aus technischen Gründen nicht möglich sind.

III. Leistungsumfang

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Zum Leistungsumfang der MIGO gehören ausschließlich die im jeweiligen Auftrag im Einzelnen aufgeführten und benannten Leistungen.

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IV. Preise/Zahlungsbedingungen

  1. Mehrwertsteuer, Verpackungs-, Transport-, An- und Abreise- sowie Montage- kosten sind in dem zwischen der MIGO und dem Kunden vereinbarten und im Auftrag schriftlich festgehaltenen Gesamtpreis (»Gesamtpreis«) mitenthalten.
  2. Der in einem Auftrag vereinbarte Gesamtpreis ist 5 Tage nach Ausführung und Abnahme der im Auftrag im Einzelnen aufgezählten Leistungen zur Zahlung fällig.
  3. Im Zusammenhang mit Kanalsanierungsarbeiten erstellte Gutachten und Auf- nahmen sind regelmäßig nicht Teil der vertraglichen Leistungen der MIGO. MIGO händigt derartige Unterlagen freiwillig an den Kunden aus, wenn mindestens 90 % des Gesamtpreises für die Durchführung von Kanalsanierungsarbeiten an die MIGO gezahlt worden sind. Sofern vom Kunden im Rahmen des Werk- vertrages die Durchführung einer Zustands- und Funktionsprüfung im Sinne der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser erfolgt, sind derartige Gutachten und Aufnahmen demgegenüber zwingend Leistungsbestandteil des Werkvertrages.
  4. Mitarbeiter der MIGO, insbesondere Außendienstmitarbeiter, sind nicht berech- tigt, Zahlungen mit Erfüllungswirkung entgegenzunehmen.
  5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist die MIGO berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 % über dem im Zeitpunkt des jeweiligen Verzugseintritts geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltend- machung weiterer Schäden bleibt hiervon unberührt.
  6. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt durch die MIGO vor, und tritt die MIGO daraufhin von einem Auftrag zurück, steht der MIGO für den entgangenen Gewinn sowie für die mit der Bearbeitung des Vertrages verbun- denen Kosten ein pauschaler Schadenersatzanspruch i. H. v. 15 % des verein- barten Gesamtpreises für den Auftrag zu. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn entweder die MIGO einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
  7. Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass der im Auftrag festgehaltene Gesamtpreis unabhängig davon zu bezahlen ist, ob bzw. in welcher Höhe bzw. wann eine Versicherung des Kunden die Kosten für die in einem Auftrag vereinbarten Leistungen übernimmt.

V. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder -fristen, die nicht ausdrücklich und schriftlich zwischen MIGO und dem Kunden im Zusammenhang mit einem Auftrag als verbindlich vereinbart worden sind, sind unverbindlich.

Falls die MIGO eine als verbindlich vereinbarte Frist nicht einhält oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät und dies zu vertreten hat, hat der Kunde der MIGO eine angemessene Nachfrist – beginnend frühestens mit dem Tag des

Eingangs des Schreibens, mit dem in Verzug gesetzt wird, oder im Fall eines kalendermäßig bestimmten Termins beginnend mit dem Ablauf des vereinbarten Termins – zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf einer auf diese Weise gesetzten Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2. Die MIGO ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist und für den Kunden hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.

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VI. Höhere Gewalt

Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt, auch unter Berücksichtigung kaufmännisch sorgfältiger Planung und Vorsorge, außerhalb des Einfluss- bereiches der MIGO liegen (wie z. B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand), die Verfügbarkeit der im Auftrag vereinbarten Leistungen reduzieren, so dass die MIGO ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann, ist die MIGO für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihren aus dem Auftrag sich ergebenden vertraglichen Verpflichtungen entbunden und nicht verpflichtet, Waren bei Dritten zu beschaffen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, ist der Kunde berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.

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VII. Gewährleistung und Garantie

  1. Für Mängel an den im Auftrag im Einzelnen aufgezählten Leistungen leistet die MIGO Gewähr entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 634 BGB).
  2. Bei Sachmängeln ist die MIGO zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Erst im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nacherfüllung, kann der Kunde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Auftrag zurücktreten oder den im Auftrag vereinbarten Preis angemessen mindern. Von einem Fehlschlagen kann in aller Regel erst dann ausgegangen werden, wenn mindestens zwei Nachbesserungs- versuche der MIGO gescheitert sind.
  3. MIGO ist nicht für mangelhafte Leistungen von Unternehmen verantwortlich, die der Kunde zusätzlich neben MIGO für die Durchführung von Leistungen einsetzt, über die mit MIGO ein Auftrag vereinbart wurde.
  4. Die im Rahmen dieses Vertrages von MIGO an den Kunden gegebene Garantie bezieht sich auf das von MIGO eingebaute Linermaterial und beinhaltet folgendes: Löst sich das Material oder ist die Funktionalität ohne Fremd- einwirkungen nicht mehr gegeben, wird dieser Schaden kostenlos während der Garantiezeit von 10 Jahren (bei Garantieverlängerung 15 Jahre) ab Einbaudatum nachgebessert. Voraussetzung für die Geltendmachung der Garantie ist die Durchführung des im Garantiepass vorgegebenen zweijährigen, kostenfreien Kanalschecks durch MIGO. Dieser wird jeweils auf vorherige telefonische Nachfrage des Kunden terminiert und durchgeführt. Die Zweijahresfrist für die Kanalschecks beginnt jeweils mit dem 1. Januar des Jahres, das auf den Einbau folgt.

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VIII. Haftung

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Eine Haftung der MIGO auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein

  1. bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder,
  2. wenn der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Ver- tragspflicht (sogenannte Kardinalspflicht) aus dem Auftrag durch die MIGO, durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch ihre Erfüllungsgehilfen beruht, wobei Kardinalspflichten solche Verpflichtungen sind deren Erfüllung die ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde als Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf – also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten oder,
  3. wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der MIGO, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

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IX. Eigentumsvorbehalt

Die MIGO behält sich das Eigentum an den im Rahmen des Auftrags gelieferten Waren bis zum Eingang aller im Auftrag vereinbarten Zahlungen vor.

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X. Garantie

Die von MIGO gewährte zehnjährige Garantie auf die verwendeten Materialien ist eine eigenständige Garantieerklärung, die die gesetzlichen Gewährleistungs- rechte des Kunden nicht einschränkt. Inhalt der Garantie ist die Mangelfreiheit des Werkes für einen Zeitraum von zehn Jahren, ab seiner Erstellung. Der Technik-Pass mit Garantieverlängerung auf 15 Jahre beinhaltet lediglich eine entsprechende zeitliche Verlängerung. Zur Geltendmachung der Garantie kann sich der Kunde jederzeit schriftlich oder mündlich an MIGO wenden.

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XI. Sonstiges

  1. Die Vertragsbeziehung zwischen der MIGO und dem Kunden regelt sich aus- schließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
  2. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen nichtig sein oder werden, sollen die übrigen Regelungen des Auftrags und/oder dieser Geschäftsbedingungen gleichwohl Bestand haben. Die unwirksame Regelung soll durch eine solche ersetzt werden, die dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.
  3. Sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person ist, ist der ausschließliche Gerichtsstand Köln.
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